Schliesslich habe er offenkundig auch Bewältigungsstrategien, sei es ihm bisher immer gelungen, von suizidalen oder selbstverletzenden Gedanken Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, es werde deutlich, dass – wenn er die Drohungen tatsächlich getätigt habe – diese verständlicherweise Anlass zur Sorge geben würden, aber die konkrete Situation – auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Situation – es nicht vermöge, eine unmittelbare Ausführungsgefahr zu begründen. Dafür bestünden keine konkreten Anhaltspunkte (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. II.B.9.).