2.2.2. Mit Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, es spreche eigentlich nichts für eine unmittelbare Ausführungsgefahr. Klar sei, dass er psychische Probleme habe oder zumindest psychisch schwer belastet sei. Aber nur deswegen sei nicht zu befürchten, dass er die von D._____ berichteten Drohungen tatsächlich verwirklichen werde. Zahlreiche Anhaltspunkte sprächen dagegen. Er sei bisher weder körperlich noch verbal aktenkundig gewalttätig oder bedrohend gewesen. Auch habe er geäussert, in eine Klinik zu wollen, er sei sich also bewusst, dass es ihm derzeit psychisch nicht gut gehe und er Hilfe brauche, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er die Hilfe auch annehmen würde.