2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen der Ausführungsgefahr in Bezug auf die Drohungen des Beschwerdeführers, er werde C._____ mit dem Messer und alle Leute in der Asylunterkunft mit einer Kalaschnikow töten. Mit Blick auf den schlechten und unberechenbaren psychischen Zustand des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für eine Inhaftierung aufgrund von Ausführungsgefahr gegeben, denn die vorhandenen Fakten liessen keine genaue Risikoeinschätzung zu. Es sei an der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, schnellstmöglich ein Gefährlichkeitsgutachten erstellen zu lassen, welches in dieser Hinsicht Klarheit bringe (angefochtene Verfügung, E. 2.4.3).