2.1.4. Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [19.048], BBl 2019 6697, S. 6743). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).