bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2 mit Hinweis).