2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. c, g und f StPO sei dem Beschuldigten ein Rayonverbot für die Kantonale Asylunterkunft Muri und ein Kontaktverbot in Bezug auf Frau C._____ zu auferlegen. Ausserdem sei er zu verpflichten, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben und dies entsprechend zu belegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2024 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.