2.2. Mit Verfügung vom 8. April 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 7. Juli 2024 an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 9. April 2024 zugestellte Verfügung vom 8. April 2024 mit Eingabe vom 19. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2024 betreffend Anordnung Untersuchungshaft sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.