Dies muss erst recht für die hierarchisch unterstellte (Psycho-)Therapeutin (vgl. act. 24) gelten, welche die Gruppentherapie vom 24. April 2023 geleitet hat (vgl. act. 141: M._____). Schliesslich wird auch im Ergänzungsgutachten des IRM vom 19. März 2024 ausgeführt, es ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Behandlung von B._____ in der C._____ (Ergänzungsgutachten S. 22, act. 257).