Selbst wenn es vorliegend bei Würdigung der Gesamtsituation allenfalls angezeigt gewesen wäre, den verunsicherten B._____ am 24. April 2023 wie von ihm gewünscht (nach einer Gruppentherapie mit dem Thema Suizidalität) in einer Einzeltherapie zu behandeln, war eine konkrete Suizidgefährdung in keiner Weise erkennbar und wäre ein Risikozusammenhang zwischen der Gruppentherapie zum Thema Suizidalität bzw. der daraufhin verweigerten Einzeltherapie und dem Tod von B._____ nicht schlüssig nachzuweisen. Unter diesen Umständen haben sich die verantwortlichen Ärzte nicht sorgfaltswidrig verhalten. Dies muss erst recht für die hierarchisch unterstellte (Psycho-)Therapeutin (vgl. act.