E._____ vom 3. Mai 2024, S. 1 bzw. 3, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024), führte es – mit Ausnahme des allgemeinen Hinweises der erhöhten inneren Unruhe bei ängstlich-depressiver Gemütslage – nicht weiter aus, weshalb Anhaltspunkte für ein erhöhtes Suizidrisiko gegeben gewesen seien sollten (vgl. Privatgutachten S. 47). Selbst wenn es vorliegend bei Würdigung der Gesamtsituation allenfalls angezeigt gewesen wäre, den verunsicherten B._