Insofern ist auch nicht weiter auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutachten abzustellen. Abgesehen davon, dass dieses (lediglich) zur Frage Stellung nehmen musste, ob B._____ zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftsgemäss zu handeln und ob Umstände vorgelegen hätten, die die Vermutung des Selbsterhaltungstriebes widerlegen würden bzw. im Rahmen der Leistungsabklärung erfolgt ist (vgl. Privatgutachten von Dr. med. E.__