Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag an der Feststellung, dass eine konkrete Suizidgefahr nicht erkennbar war – und nur dies ist ausschlaggebend –, nichts zu ändern. Von einer massgebenden Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte könnte nur dann die Rede sein, wenn die Suizidgefahr konkret erkennbar gewesen wäre. Der Umstand, dass eine solche Gefahr bei einer ängstlich-depressiven Symptomatik bzw. einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung generell nicht auszuschliessen ist, kann noch keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Insofern ist auch nicht weiter auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutachten abzustellen.