Selbst wenn B._____ zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung in Richtung Suizid bereits getroffen haben sollte und diese zu einer von Drittpersonen wahrnehmbaren inneren Beruhigung geführt haben sollte ("Ruhe vor dem Sturm", vgl. Privatgutachten S. 50, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024), wies ausweislich der Akten nichts auf eine akute Selbstgefährdung am 24. April 2023 hin. - 13 -