an, keine Suizidversuche unternommen zu haben (act. 167) und die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einmal am Telefon mitgehört habe, wie B._____ auf die Thematik angesprochen worden sei und verneint habe (vgl. Polizeirapport vom 24. Juni 2023, S. 3, act.197). Auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutachten führte aus, dass bei B._____ im Vorfeld des Suizids kein schwergradiges psychiatrisches Krankheitsbild bestand (Privatgutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Mai 2024, S. 50, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024).