3.3.5. Die Beschwerdeführerin erblickt in einer falschen Einschätzung der Situation bzw. einer medizinisch nicht ausreichenden Behandlung eine Sorgfaltswidrigkeit der C._____. Die verantwortlichen Personen hätten so nicht verhindert, dass die Situation von B._____ eskaliert sei. Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Behandlung seien die Umstellung vom Medikament Temesta auf das Neuroleptikum Quetiapin sowie die Verweigerung von mehr assistenzärztlichen Visiten bzw. des Vorziehens einer Einzeltherapie (Beschwerde, S. 5 ff.).