Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 175 E. 3.2, BGE 130 IV 7 E. 3.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2 und 6B_1287/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1).