3.1.4. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024 im Wesentlichen, dass psychiatrische Fachfragen vorlägen und nun ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM sich mit der Krankengeschichte eingehend -8- auseinandergesetzt habe. Das IRM habe keine besondere fachliche Qualifikation, um das Beschwerdebild des Verstorbenen sowie dessen medizinische Behandlung zu beurteilen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Gutachten des IRM mehr Bedeutung beigemessen werden könne.