3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau im Wesentlichen geltend, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutachten von Dr. med. E._____ weit weniger qualifiziert über strafrechtlich Relevantes Auskunft gebe als das Ergänzungsgutachten des IRM der Kantonsspital Aarau AG vom 19. März 2023. Denn vorliegend sei ausschliesslich entscheidend, ob Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Suizid des Verstorbenen bestünden. Es seien alle für die Strafuntersuchung notwendigen Unterlagen und Angaben vorhanden und es bestehe kein Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten.