Im Zusammenhang mit dem im Nachgang zur Beschwerde eingereichten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Mai 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dieses Gutachten stütze die Vorbringen in der Beschwerde, dass die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ungenügend seien und sich aus einer fachärztlichen psychiatrischen Expertise wesentliche weitergehende Erkenntnisse gewinnen liessen, insbesondere dazu, wie zuverlässig die Aufzeichnungen der C._____ seien, und dazu, dass sich die dringliche Frage stelle, ob die C._____ sorgfaltswidrig die Situation von B._____ falsch eingeschätzt habe und sie ihn hätte anders behandeln müssen.