Indessen sei von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie einzuschätzen, ob die Hilfsbedürftigkeit von Herrn B._____ "bloss" krankheitsimmanent gewesen sei, und es aus Therapiezwecken angezeigt gewesen sei, ihn "sich selbst zu überlassen", oder ob die Hilfsbedürftigkeit ein übliches Mass überstiegen habe und es fachärztlich angezeigt gewesen wäre, ihn z.B. mit mehr ärztlichen Visiten besser zu unterstützen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Patient erst seit Kurzem in der Klinik gewesen sei und die erfolgreiche Anwendung von sog. "Skills" zur Selbstregulation erfahrungsgemäss einige Zeit und Übung voraussetzten (Beschwerde, S. 4 ff.).