3.1.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe und entsprechend den Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip in dubio pro duriore nicht Genüge getan habe. So seien die Unterlagen der C._____ vom behandelnden Personal selbst erstellt worden und verlangten nach einer Validierung. Das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten sei von Fachärzten für Rechtsmedizin statt Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt worden. Es müsse geklärt werden, ob das zuständige Personal der C._____ die Schwere des psychiatrischen Krankheitsbildes richtig erkannt und eingeordnet habe und ob B.__