Das Strafverfahren ist ebenfalls einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. die Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (NATHAN -6- LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 319 StPO).