O., N. 9 zu Art. 118 StPO mit Verweis). Zusammengefasst hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert und somit Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO erworben. Demgemäss ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung zu bejahen. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass zusammenfassend auf die Beschwerde einzutreten ist.