115 mit Hinweisen und N. 8 zu Art. 121 StPO). -5- Mit Eingabe vom 21. August 2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, es sei eine Strafuntersuchung gegen alle in Frage kommenden medizinischen Personen zu führen (act. 179). Sie hat sich somit als Strafklägerin konstituiert. Zudem machte sie im Rahmen des Strafverfahrens adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend (act. 180). Die Identitäten allfällig in Frage kommender beschuldigter Personen werden zwar nicht genannt, die Privatklägerschaft wäre indessen selbst bei unbekannter Täterschaft möglich (MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, a.a.O., N. 9 zu Art.