1.1.3. Als Angehörige eines Opfers hat die Beschwerdeführerin das Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und dabei aus der Straftat abgeleitete eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO; siehe dazu auch MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, a.a.O., N. 49 zu Art. 115 StPO). Zudem tritt sie gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO in die Verfahrensrechte von B._____ ein, und ist als Rechtsnachfolgerin verfahrensrechtlich legitimiert, vererbte, mit der Straftat konnexe Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 49 zu Art. 115 mit Hinweisen und N. 8 zu Art.