115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 26 und 48 f. zu Art. 115 StPO). Da die Beschwerdeführerin als Angehörige ihres verstorbenen Ehemannes nicht Trägerin des durch einen Tötungstatbestand geschützten Rechtsgutes und ebenso wenig potentiell unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt sein kann, darf sie nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO qualifiziert werden. Eine Berechtigung, sich im vorliegenden Strafverfahren unter Zugrundelegung von Art. 115 Abs. 1 StPO als Partei zu konstituieren, ist demnach bei der Beschwerdeführerin zu verneinen.