Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.112 (STA.2023.2763) Art. 229 Entscheid vom 8. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 4. April 2024 in der Untersuchungssache betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Italien, wft. gewesen Q._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. B._____ trat am 5. April 2023 aufgrund einer ängstlich-depressiven Symp- tomatik freiwillig in die C._____ [Klinik] zur psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung ein. Am Abend des 24. April 2023 ging beim Sanitätsnotruf die Meldung über eine leblose Person in der C._____ ein. Die ausgerückte Ambulanz über- nahm nach Eintreffen um ca. 19.00 Uhr die Reanimation, welche durch Kli- nikmitarbeitende bei Auslösung des Notrufs gestartet worden war. Die Wie- derbelebungsversuche wurden schliesslich um 19.17 Uhr eingestellt, wo- rauf Polizei, Staatsanwaltschaft und Rechtsmedizin aufgeboten wurden. Der Leichnam wurde später als B._____ identifiziert. Nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung erklärt sich der Tod durch ein zentrales Regulationsversagen infolge einer Strangula- tion auf nicht-natürliche Weise (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin [IRM] der Kantonsspital Aarau AG vom 12. Mai 2023, act. 208 ff.; Un- tersuchungsprotokoll des IRM vom 12. Mai 2023, act. 213 ff.; Polizeirapport vom 24. Juni 2023, act. 195 ff.; Bericht der Kantonspolizei Aargau betref- fend aussergewöhnlichen Todesfall vom 22. Juni 2023, act. 200 ff.). Ein Suizid wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. 2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 (recte: 2024) stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 8. April 2024 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 10. April 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____ mit Postaufgabe vom 17. April 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Der Einstellungsverfügung aussergewöhnlicher Todesfall vom 4. Ap- ril 2024 im Verfahren STA1 ST.2023.2763 sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhe- bung bzw. nachfolgendem Erlass eines Strafbefehls gegen die in der C._____ zur Behandlung von Herrn B._____ zuständigen medizinischen Personen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates." -3- 3.2. Am 6. Mai 2024 leistete die Beschwerdeführerin die von der Verfahrenslei- terin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfü- gung vom 30. April 2024 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin das von der D._____ als obligatorischer Unfallversicherer von B._____ eingeholte psy- chiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Mai 2024 zu den Ak- ten. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzbug-Aarau reichte am 28. Mai 2024 den in den Akten fehlenden Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2024 ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzbug-Aarau erstattete am 28. Mai 2024 ihre Be- schwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Mai 2024. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Legitimation einer beschwerdeführenden Person im kantonalen Be- schwerdeverfahren gegen einen Einstellungsentscheid setzt voraus, dass diese durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und sie demnach Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mit- telbar geschützt werden. Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor -4- Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (Urteil des Bundesge- richts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1 und 1.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.4). Geschütztes Rechtsgut bei Tötungsdelikten – ein solches steht hier zur Dis- kussion – ist primär das Leben (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 48 zu Art. 115 StPO). Beim Erfolgseintritt war der Träger des geschütz- ten Rechtsgutes ausschliesslich die getötete Person selbst. Die Angehöri- gen sind deshalb keine geschädigten Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. sie stehen als bloss mittelbar verletzte, gesetzliche Rechtsnachfolger (als Erben der gestorbenen geschädigten Person) der unmittelbar verletz- ten Person ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 26 und 48 f. zu Art. 115 StPO). Da die Beschwerdeführerin als Angehörige ihres verstor- benen Ehemannes nicht Trägerin des durch einen Tötungstatbestand ge- schützten Rechtsgutes und ebenso wenig potentiell unmittelbar in ihren ei- genen rechtlich geschützten Interessen verletzt sein kann, darf sie nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO qualifiziert werden. Eine Berechtigung, sich im vorliegenden Strafverfahren unter Zugrundelegung von Art. 115 Abs. 1 StPO als Partei zu konstituieren, ist demnach bei der Beschwerdeführerin zu verneinen. 1.1.2. Geschädigteneigenschaft wird für die Privatklägerschaft nicht verlangt bei den Angehörigen des Opfers, den sog. indirekten Opfern i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, bei welchen es sich um bloss mittelbar verletzte Personen handelt, welche in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. Die Beschwerdeführerin wird als Ehefrau ihres verstorbenen Ehemannes vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst und sie gilt demnach als Angehörige eines Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO. 1.1.3. Als Angehörige eines Opfers hat die Beschwerdeführerin das Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und dabei aus der Straftat abgelei- tete eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO; siehe dazu auch MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, a.a.O., N. 49 zu Art. 115 StPO). Zudem tritt sie gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO in die Verfahrensrechte von B._____ ein, und ist als Rechts- nachfolgerin verfahrensrechtlich legitimiert, vererbte, mit der Straftat kon- nexe Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 49 zu Art. 115 mit Hinweisen und N. 8 zu Art. 121 StPO). -5- Mit Eingabe vom 21. August 2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, es sei eine Strafuntersuchung ge- gen alle in Frage kommenden medizinischen Personen zu führen (act. 179). Sie hat sich somit als Strafklägerin konstituiert. Zudem machte sie im Rahmen des Strafverfahrens adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend (act. 180). Die Identitäten allfällig in Frage kommender beschuldig- ter Personen werden zwar nicht genannt, die Privatklägerschaft wäre in- dessen selbst bei unbekannter Täterschaft möglich (MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, a.a.O., N. 9 zu Art. 118 StPO mit Verweis). Zusammengefasst hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert und somit Par- teistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO erworben. Demgemäss ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde ge- gen die angefochtene Einstellungsverfügung zu bejahen. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass zusammenfassend auf die Beschwerde ein- zutreten ist. 2. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, er- öffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (Art. 253 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter ande- rem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Ver- fahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grund- satz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Strafverfahren ist ebenfalls einzustellen, wenn kein Straftatbestand er- füllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. die Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (NATHAN -6- LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 319 StPO). 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall mit der Begründung ein, der Tod des Ver- storbenen sei auf ein unvorhersehbares suizidales unvorhersehbares Ge- schehen zurückzuführen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine ärzt- liche Sorgfaltspflichtsverletzung. Mangels strafrechtlich relevantem Ver- dacht auf ein Fremdverschulden am Tod des Verstorbenen sei die Unter- suchung gemäss Art. 253 und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 3.1.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe und entsprechend den Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip in dubio pro duriore nicht Genüge getan habe. So seien die Unterlagen der C._____ vom behandelnden Personal selbst erstellt worden und verlangten nach einer Validierung. Das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten sei von Fachärzten für Rechtsmedizin statt Fachärzten für Psychiatrie und Psycho- therapie erstellt worden. Es müsse geklärt werden, ob das zuständige Per- sonal der C._____ die Schwere des psychiatrischen Krankheitsbildes rich- tig erkannt und eingeordnet habe und ob B._____ medizinisch ausreichend behandelt worden sei. Die Tatsache, dass Suizide gemäss medizinischen Studien häufig kurzfristig und unerwartet aufträten, müsse dazu führen, dass die behandelnden Ärzte nicht nur nach einer sich ausreichend früh offenbarenden Suizidalität Ausschau hielten, sondern sich auch vergewis- serten, dass die von ihnen verordnete Therapie dem Leidensdruck des Pa- tienten ausreichend begegne, so dass dieser nicht "plötzlich" in eine Suizi- dalität "abrutsche". Selbstverständlich könne nicht jeder Suizid verhindert werden. Vorliegend bestünden indessen Anhaltspunkte, dass B._____ nicht ausreichend behandelt worden sei. So habe ein Facharzt für Psychi- atrie zu prüfen, ob aus ärztlicher Sicht angezeigt gewesen sei, Herrn B._____ trotz grosser Anspannung und noch bestehender Instabilität von Temesta auf das Neuroleptikum Quetiapin umzustellen bzw. ob die Medi- kation in der verordneten Dosis ausreichend gewesen sei, um dem Krank- heitsbild von B._____ zu begegnen und/oder ob mit einer Medikamenten- umstellung nicht hätte zugewartet werden müssen, bis sich der Patient aus- reichend stabilisiert habe. Sodann habe B._____ am 17. April 2023 um mehr assistenzärztliche Visiten bzw. am Tag des Suizids um Vorziehen der Einzeltherapie gebeten, was ihm jedoch verweigert worden sei. Die Akten enthielten also Anhaltspunkte dafür, dass der Patient mit seiner Angststö- rung erkennbar überfordert gewesen sei und immer wieder um Hilfe gebe- ten habe. "Angstpatienten" seien generell krankheitssymptomatisch gegen -7- aussen gewandt, um sich regulieren zu können. Indessen sei von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie einzuschätzen, ob die Hilfs- bedürftigkeit von Herrn B._____ "bloss" krankheitsimmanent gewesen sei, und es aus Therapiezwecken angezeigt gewesen sei, ihn "sich selbst zu überlassen", oder ob die Hilfsbedürftigkeit ein übliches Mass überstiegen habe und es fachärztlich angezeigt gewesen wäre, ihn z.B. mit mehr ärztli- chen Visiten besser zu unterstützen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Patient erst seit Kurzem in der Klinik gewesen sei und die erfolgreiche Anwendung von sog. "Skills" zur Selbstregulation erfahrungsgemäss einige Zeit und Übung voraussetzten (Beschwerde, S. 4 ff.). Im Zusammenhang mit dem im Nachgang zur Beschwerde eingereichten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Mai 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dieses Gutachten stütze die Vorbringen in der Beschwerde, dass die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ungenügend seien und sich aus einer fachärztlichen psychiatrischen Expertise wesentliche weitergehende Erkenntnisse gewinnen liessen, ins- besondere dazu, wie zuverlässig die Aufzeichnungen der C._____ seien, und dazu, dass sich die dringliche Frage stelle, ob die C._____ sorgfalts- widrig die Situation von B._____ falsch eingeschätzt habe und sie ihn hätte anders behandeln müssen. Das psychiatrische Gutachten erkläre u.a. (auf S. 47), dass durchaus Anhaltspunkte für ein erhöhtes Suizidrisiko gegeben gewesen seien. Die psychiatrische Begutachtung führe zur Einschätzung, dass sich die Frage stelle, ob insgesamt die ärztliche Behandlung unsorg- fältig gewesen sei, während sich bei sorgfältiger ärztlicher Behandlung der Suizid hätte vermeiden lassen. Diese psychiatrischen Fragestellungen lies- sen sich nur über ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten beantwor- ten (Eingabe vom 13. Mai 2024). 3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau im Wesentlichen geltend, dass das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte Privatgutachten von Dr. med. E._____ weit weniger qualifiziert über strafrechtlich Relevantes Auskunft gebe als das Ergänzungsgutach- ten des IRM der Kantonsspital Aarau AG vom 19. März 2023. Denn vorlie- gend sei ausschliesslich entscheidend, ob Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Suizid des Verstorbenen bestünden. Es seien alle für die Strafuntersuchung notwendigen Unterla- gen und Angaben vorhanden und es bestehe kein Verdacht auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten. 3.1.4. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024 im Wesentlichen, dass psychiatrische Fachfragen vorlägen und nun ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM sich mit der Krankengeschichte eingehend -8- auseinandergesetzt habe. Das IRM habe keine besondere fachliche Qua- lifikation, um das Beschwerdebild des Verstorbenen sowie dessen medizi- nische Behandlung zu beurteilen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Gutachten des IRM mehr Bedeutung beigemessen werden könne. 3.2. Zu prüfen ist vorliegend der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfü- gung bzw. der Antrag auf Ergänzung der Untersuchung und nachfolgende Anklageerhebung bzw. nachfolgenden Erlass eines Strafbefehls gegen die in der C._____ zur Behandlung von B._____ zuständigen medizinischen Personen. 3.3. 3.3.1. Vorliegend steht der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB zur Diskussion. Gemäss Art. 117 StGB wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.3.2. Fahrlässig begeht ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt damit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung ei- ner Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgü- ter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). 3.3.3. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Mög- lichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungs- delikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch ver- pflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch ak- tives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstel- lung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.1 f. mit Verweis auf BGE 141 IV 249 E. 1.1). -9- 3.3.4. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nach- träglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfalts- pflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit ver- bundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumut- bare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Di- agnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Mass- nahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine The- rapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fach- lichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den ob- jektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 175 E. 3.2, BGE 130 IV 7 E. 3.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2 und 6B_1287/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1). 3.3.5. Die Beschwerdeführerin erblickt in einer falschen Einschätzung der Situa- tion bzw. einer medizinisch nicht ausreichenden Behandlung eine Sorg- faltswidrigkeit der C._____. Die verantwortlichen Personen hätten so nicht verhindert, dass die Situation von B._____ eskaliert sei. Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Behandlung seien die Umstellung vom Medika- ment Temesta auf das Neuroleptikum Quetiapin sowie die Verweigerung von mehr assistenzärztlichen Visiten bzw. des Vorziehens einer Einzelthe- rapie (Beschwerde, S. 5 ff.). 3.3.6. Werden die obgenannten (E. 3.3.4) allgemeinen Leitsätze auf den vorlie- genden Fall angewendet, so ist eine Sorgfaltspflichtverletzung insbeson- dere der behandelnden Ärzte der C._____ (in den Akten erwähnt werden die auf der Station B2 tätig gewesenen Oberärztin F._____, Oberärztin G._____ und Oberarzt H._____ sowie Assistenzarzt I._____ und Stv. Oberpsychologe J._____ [vgl. ambulante psychosomatisch-psychiatrische Sprechstunde vom 21. März 2023, act. 8/9.1 bzw. 126 f., Austrittsbericht vom 4. Mai 2023, act. 14, Pflegebericht, act. 15 ff., Verlauf Psychiatrie, act. 138 ff. sowie Verlauf Psychologie, act. 141 ff.; vgl. zum übrigen tätigen Klinikpersonal act. 56) zu verneinen. - 10 - Den von der C._____ edierten Krankenakten bzw. Berichten ist zu entneh- men, dass B._____ keine Suizidabsichten geäussert und keine Symptome gezeigt hat, die im Vorfeld vom 24. April 2023 auf eine akute Suizidgefähr- dung hingewiesen hätten (vgl. act. 9, 11 ff., 24, 54 f., 57 f., 62, 72, 139 f., 148, 257; in der Beschwerde, S. 5, wird nicht bestritten, dass B._____ zur Suizidgefährdung befragt worden ist; vgl. auch Ergänzungsgutachten des IRM vom 19. März 2024, S. 21 f., act. 256 f.). B._____ selber gab im Auf- nahmefragebogen der C._____ an, keine Suizidversuche unternommen zu haben (act. 167) und die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einmal am Telefon mitgehört habe, wie B._____ auf die Thematik angesprochen wor- den sei und verneint habe (vgl. Polizeirapport vom 24. Juni 2023, S. 3, act.197). Auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutach- ten führte aus, dass bei B._____ im Vorfeld des Suizids kein schwergradi- ges psychiatrisches Krankheitsbild bestand (Privatgutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Mai 2024, S. 50, Beilage zur Stellungnahme der Beschwer- deführerin vom 13. Mai 2024). B._____ galt gemäss vorhandener Unterla- gen als physisch gesund, auch wenn er an einer Herzvorerkrankung litt (Vorhofflimmern vor ca. 20 Jahren mit anschliessender Verödung der Reiz- leitung bzw. 2021 Sinustachikardie, vgl. Einweisungszeugnis von Frau lic. phil. K._____, act. 132) und am 22. April 2023 in der Physiotherapie auf- grund eines Schwächeanfalls von einem Hometrainer gefallen war (vgl. Po- lizeirapport vom 24. Juni 2023, S. 3, act. 197; vgl. auch Austrittsbericht vom 4. Mai 2023, S. 4, wonach die im März 2023 stattgefundenen kardialen Ab- klärungen mit TTE und Herz-CT unauffällig gewesen seien, act. 13). In der ambulanten psychosomatisch-psychiatrischen Sprechstunde vom 21. März 2023 wurden die Diagnosen einer Panikstörung F41.01 und einer mittelgradigen depressiven Episode F32.1 gestellt (act. 8 bzw. 126; vgl. auch Austrittsbericht vom 4. Mai 2023, act. 10, Einweisungszeugnis von Frau lic. phil. K._____, act. 132, Fragebogen Beck Depressions Inventar, act. 115, sowie Ergänzungsgutachten des IRM vom 19. März 2024, S. 15 ff., act. 250 ff.). Hinweise auf eine wahnhafte Störung bestanden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 6. Juli 2023, S. 3, act. 178) nicht (vgl. Einweisungszeugnis von Frau lic. phil. K._____, act. 132, sowie Anmeldung von Dr. med. L._____ vom 13. März 2023, act. 134 [e contrario]; ambulante psychosomatische-psychiatrischen Sprechstunde vom 21. März 2023, S. 2, act. 9 bzw. 127 [e contrario]; BS-Codierung vom 5. bzw. 22. April 2024, act. 62 f., Problem- liste, act. 96 ff. [e contrario], Austrittsbericht vom 4. Mai 2023, S. 2, act. 11; Ergänzungsgutachten des IRM vom 19. März 2024, S. 17 und 21 f., act. 252 und 256 f.; auch das Privatgutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Mai 2024 verneinte auf S. 48 das Vorliegen einer Psychose bzw. ein Beeinträchtigungserleben von wahnhafter Ausprägung, Beilage zur Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024). Die C._____ ging von einer Behandlungsdauer von 8-10 Wochen auf der psychiatrisch-psychotherapeutischen Station B2 aus (vgl. ambulante - 11 - psychosomatisch-psychiatrische Sprechstunde vom 21. März 2023, S. 2, act. 9 bzw. 127). B._____ trat am 5. April 2023 freiwillig in die Klinik ein und nahm sich am 24. April 2023, somit am 20. Tag und nach ca. einem Drittel des vorgesehenen Aufenthalts, das Leben. Am 11. April 2023 wurde von Temesta auf Quetiapin umgestellt, um eine Abhängigkeit zu vermeiden. B._____ wurde in diesem Zusammenhang vom Oberarzt aufgeklärt und seine Werte ergaben keine Auffälligkeiten (vgl. Pflegebericht, Eintrag vom 11. April 2023 um 09:46:11 Uhr, act. 20). Am 7. April 2023 fand zuvor eine Vitalzeichen-Messung statt (vgl. Pflegebericht, Eintrag vom 7. April 2023, 17:16:52 Uhr; vgl. zu den Laborwerten/Hämatogramm auch act. 66 ff. bzw. 84 ff., act. 88 [Blutdruckwerte], act. 108 f. [EKG] sowie act. 74 [Übersicht Anzahl EKG, Blutentnahme, Blutdruck- und Pulskontrolle]). B._____ nahm das Medikament Quetiapin am 12., 14., 16., 17. und 21. April 2023 ein. Negative Reaktionen darauf sind in den Akten nicht festgehalten (vgl. Me- dikamentenliste, act. 91 f. sowie entsprechende Pflegebericht-Einträge, act. 17 ff.). Da die Vitaldaten und der Gesundheitszustand von B._____ be- kannt waren, die Untersuchungen anlässlich der Notfallaufnahme im KSA keine krankhaften Befunde ergaben (vgl. ambulante psychosomatisch-psy- chiatrische Sprechstunde vom 21. März 2023, S. 2, act. 9 bzw. 127) und eine Anamnese durchgeführt wurde (vgl. ambulante psychosomatisch-psy- chiatrische Sprechstunde vom 21. März 2023, act. 8 f. bzw. 126 f. sowie Eintrittsgespräch vom 5. April 2023, Pflegebericht act. 23), durfte Quetiapin als Arzneimittel grundsätzlich verschrieben werden (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.4.1). Insofern bestehen aufgrund der Umstellung der Medikation keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtsverletzung. Zu einer mit B._____ disku- tierten Dosiserhöhung der schon bei Aufnahme vorbestehenden Medika- tion mittels Trazodon (oder auch einer alternativen antidepressiven Medi- kation) konnte sich B._____ bei bestehenden starken Sorgen um seine Ge- sundheit aus Angst vor kardialen Nebenwirkungen nicht entscheiden (vgl. Austrittsbericht vom 4. Mai 2023, S. 3, act. 12; vgl. dazu auch Ergänzungs- gutachten des IRM vom 19. März 2024, S. 23, act. 258). Am Nachmittag vom 22. April 2023 fiel B._____ vom Hometrainer. Inwie- fern in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltspflichtsverletzung der behan- delnden Ärzte gegeben sein soll, wird nicht dargetan und ist nicht ersicht- lich. Auffallend ist zwar, dass die BS-Codierung vom 22. April 2023 ergab, dass die absichtliche Selbstverletzung bei Stufe 4 lag (vgl. act. 63 bzw. 81; vgl. demgegenüber noch bei Eintritt am 5. April 2023 Stufe 0, act. 62). Diese nicht weiter begründete und allenfalls mit dem Sturz in Zusammen- hang stehende Codierung weist indessen nicht auf eine akute Selbstge- fährdung bzw. einen Suizid hin. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Pflegebericht festgehalten wurde, dass es B._____ sowohl vor dem Sturz als auch danach gut bzw. wieder besser gehe (vgl. act. 16, Einträge von 08:24:13, 12:54:00, 17:03:15, 01:46:51 Uhr). Am 23. April 2023 durfte B._____ ab Mittag nach Hause zu seiner Familie, worauf er sich gefreut hat. Um 20.16 Uhr kam er wieder zurück in die C._____ (act. 15, Einträge - 12 - von 11:18:50 und 20:16:50 Uhr). B._____ besuchte am 24. April 2023 um 09.27 Uhr bei Psychologin M._____ (mit einer fünfminütigen Verspätung) die Depressionsgruppe, welche 45 Minuten dauerte (vgl. Verlauf Psycho- logie, act. 24, sowie 141). Thema war offenbar Suizidalität, wobei unklar ist, wie dieses Thema genau in der Gruppe besprochen wurde. Offenbar wurde S. 5 "fertig gemacht" (vgl. act. 24 und 141 f., 148). Selbst wenn dieses Thema B._____ zum Suizid animiert haben sollte, bestanden keine Hin- weise auf das Vorhandensein akuter Selbstgefährdungsanzeichen und war ein "plötzliches" Abrutschen in den Suizid am selben Tag (vgl. Beschwerde, S. 5) nicht voraussehbar. Das Behandeln des Themas Suizid war – wie bspw. Themen wie "Basisemotionen/Vulnerabilitäts-Stress Modell" oder "Zeichen der Depression" (vgl. act. 148 f.) – offenbar normaler Inhalt der Gruppentherapie und kann bei B._____, der wie erwähnt keine Suizidab- sichten geäussert und nicht wegen (s)einer Selbstgefährdung in der (nicht geschlossenen) Abteilung B2 der C._____ behandelt wurde, nicht als fal- sche bzw. nicht vertretbare Therapie und damit als Pflichtverletzung be- trachtet werden. B._____ hatte vor der Gruppentherapie am 24. April 2023 ausweislich der Akten am 23. April 2023 einen guten Nachmittag zu Hause (vgl. Pflegbericht, act. 15: "Kam in Begleitung seiner Frau zurück, sei sehr schön gewesen, hat mit den Kindern Lego gespielt", "gibt an, sich wieder erholt zu haben vom Wochenende"), auch wenn die Beschwerdeführerin im Nachhinein geltend macht, B._____ habe zu Hause Wahnvorstellungen gehabt (er habe aus dem Fenster gestarrt und ihr zu erklären versucht, das "sie", d.h. die Klinik und die Polizei, ihn jetzt dann abholen würden, vgl. act. 178). Auch dass B._____ am 24. April 2023 um mehr assistenzärztli- che Visiten bzw. um Vorziehen der Einzeltherapie gebeten hat (vgl. Pflege- bericht, act. 15, Einträge von 08:30:13 und 13:32:43 Uhr), wies zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine akute Suizidgefährdung hin, suchte B._____ doch häufig rückversichernde Kontakte mit dem ärztlich-therapeutischen Perso- nal und darüber hinaus auch in häufigen Telefonaten mit der Beschwerde- führerin (vgl. Austrittsbericht vom 4. Mai 2023, S. 3, act. 12). Abgesehen vom Eintrag, dass er sich gedämpft fühle und den Eindruck habe, Mitpati- enten sprächen über ihn (vgl. Pflegebericht, act. 15, Eintrag von 13:19:50 Uhr), scheint ihm ausweislich der Akten die Musiktherapie bzw. das Nach- draussen-Gehen gut getan zu haben ("hat gesagt, es sei gut gewesen" bzw. "Berichtet, dass es ihm besser gehe"). Um 18:00 Uhr wurde im Pfle- gebericht festgehalten, dass er beim Stationsbüro vorbeiging und freund- lich beim Vorbeigehen winkte (act. 15). Selbst wenn B._____ zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung in Richtung Suizid bereits getroffen haben sollte und diese zu einer von Drittpersonen wahrnehmbaren inneren Beru- higung geführt haben sollte ("Ruhe vor dem Sturm", vgl. Privatgutachten S. 50, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024), wies ausweislich der Akten nichts auf eine akute Selbstge- fährdung am 24. April 2023 hin. - 13 - Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag an der Feststel- lung, dass eine konkrete Suizidgefahr nicht erkennbar war – und nur dies ist ausschlaggebend –, nichts zu ändern. Von einer massgebenden Sorg- faltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte könnte nur dann die Rede sein, wenn die Suizidgefahr konkret erkennbar gewesen wäre. Der Um- stand, dass eine solche Gefahr bei einer ängstlich-depressiven Symptoma- tik bzw. einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung gene- rell nicht auszuschliessen ist, kann noch keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Insofern ist auch nicht weiter auf das von der Beschwerdeführe- rin eingereichte Privatgutachten abzustellen. Abgesehen davon, dass die- ses (lediglich) zur Frage Stellung nehmen musste, ob B._____ zum Zeit- punkt der suizidalen Handlung gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftsge- mäss zu handeln und ob Umstände vorgelegen hätten, die die Vermutung des Selbsterhaltungstriebes widerlegen würden bzw. im Rahmen der Leis- tungsabklärung erfolgt ist (vgl. Privatgutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Mai 2024, S. 1 bzw. 3, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdefüh- rerin vom 13. Mai 2024), führte es – mit Ausnahme des allgemeinen Hin- weises der erhöhten inneren Unruhe bei ängstlich-depressiver Gemütslage – nicht weiter aus, weshalb Anhaltspunkte für ein erhöhtes Suizidrisiko ge- geben gewesen seien sollten (vgl. Privatgutachten S. 47). Selbst wenn es vorliegend bei Würdigung der Gesamtsituation allenfalls angezeigt gewe- sen wäre, den verunsicherten B._____ am 24. April 2023 wie von ihm ge- wünscht (nach einer Gruppentherapie mit dem Thema Suizidalität) in einer Einzeltherapie zu behandeln, war eine konkrete Suizidgefährdung in keiner Weise erkennbar und wäre ein Risikozusammenhang zwischen der Grup- pentherapie zum Thema Suizidalität bzw. der daraufhin verweigerten Ein- zeltherapie und dem Tod von B._____ nicht schlüssig nachzuweisen. Unter diesen Umständen haben sich die verantwortlichen Ärzte nicht sorgfalts- widrig verhalten. Dies muss erst recht für die hierarchisch unterstellte (Psycho-)Therapeutin (vgl. act. 24) gelten, welche die Gruppentherapie vom 24. April 2023 geleitet hat (vgl. act. 141: M._____). Schliesslich wird auch im Ergänzungsgutachten des IRM vom 19. März 2024 ausgeführt, es ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sorg- faltspflichtverletzung bei der Behandlung von B._____ in der C._____ (Er- gänzungsgutachten S. 22, act. 257). 3.4. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann gesagt werden, dass eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des verantwortlichen Spitalpersonals nicht schlüssig nachzuweisen und daher eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auszuschliessen (oder höchst unwahrscheinlich) ist und die Ermitt- lungen deshalb nicht wieder aufzunehmen sind. Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, dass ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie klärt, ob B._____ ausreichend medizinisch behandelt worden ist. Die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zu bestäti- gen und die Beschwerde folglich abzuweisen. - 14 - 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die vollumfänglich un- terliegende Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat keinen An- spruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 61.00, insgesamt Fr. 1'061.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli