Mit der Weiterverbreitung des Entscheids […] wurde zwar in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass sich dem (kommentarlos) weiterverbreiteten Entscheid, soweit er sich überhaupt auf die Beschwerdeführerin bezieht (vgl. hierzu die in E. 1.2.4 wiedergegebene Passage), nichts entnehmen lässt, was objektiv betrachtet als im strafrechtlichen Sinne ehrenrührig zu betrachten wäre.