Anders wäre dies zu beurteilen, wenn eine Einkommenspfändung explizit dazu missbraucht würde, jemanden als unehrenhaft hinzustellen, indem man sie ihm gegenüber Dritten in einem erkennbar abschätzigen Sinne zum ehrenrührigen Vorwurf machte (vgl. BGE 93 IV 20 E. 1 betreffend die Bezeichnung einer Person als "Psychopath"). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit der Weiterverbreitung des Entscheids […] wurde zwar in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen.