2.2. Die Äusserung bzw. die Weiterverbreitung der Tatsache, dass einer Person Einkommen gepfändet wird, ist nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, ist doch auch hier nicht ersichtlich, weshalb allein diese Tatsache den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, beeinträchtigen sollte. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb es zur Zwangsvollstreckung kommen kann. In der Regel liegt es an finanziellen Schwierigkeiten oder daran, dass die Forderung im Streit liegt [so auch vorliegend], beides Gründe, welche eine Person nicht als charakterlich minderwertig erscheinen lassen.