Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung abzustellen. Massgeblich ist die Bedeutung, die der unbefangene durchschnittliche Dritte der Äusserung unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (statt vieler BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 44 Ziff. 1.2, S. 394).