Die Richtigkeit dieser Auffassung erscheint fraglich, ist doch nicht ersichtlich, weshalb allein die Tatsache, Partei in einem Rechtsöffnungsverfahren zu sein, die Ehre einer Person beeinträchtigen soll. Dies selbst dann nicht, wenn es sich um die beklagte Partei (somit den Schuldner/die Schuldnerin) handeln sollte. Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht hier indes nicht geklärt zu werden. Der fragliche Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] betrifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihren Ehemann.