Der damit verbleibende Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) schützt das Rechtsgut der Ehre. Antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB) und geschädigt (Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO) sind somit Personen, die durch die behauptete Straftat in ihrer Ehre verletzt wurden (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 65 und N. 95 zu Art. 115 StPO). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog, dass die Weiterverbreitung der Tatsache, dass gegen jemanden ein Rechtsöffnungsverfahren hängig sei, prima vista geeignet sein könne, eine Person öffentlich zu verunglimpfen.