115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde angeführte Tatbestand von Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) ist offensichtlich nicht erfüllt (vgl. hierzu nachfolgende E. 3) und damit für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht weiter von Belang.