Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 7. Dezember 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "vorsorgliche Beschwerde" gegen die ihr am 14. Dezember 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2023 und beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) deren Aufhebung. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei (wegen übler Nachrede und Verletzung von Art. 179quater StGB) "fortzuführen".