Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.10 ([…]) Art. 68 Entscheid vom 5. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 6. Dezember 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 13. Juli 2022 meldete die Beschwerdeführerin am Schalter der Kan- tonspolizei Aargau in Aarau, dass sie am 9. Juli 2022 per Post zwei Mal einen Brief in einem transparenten Couvert erhalten habe. In den Briefen sei jeweils ein Urteil des Obergerichts, welches sie und ihren Ehemann be- treffe und welches sie bereits am 14. März 2022 vom Obergericht zugestellt erhalten habe, enthalten, was aufgrund der transparenten Couverts ersicht- lich sei. Sie habe mit ihren Nachbarn (Beschuldigter und C._____) sowie der Stadt Q._____ einen Rechtsstreit. Sie könne sich vorstellen, dass diese über allfällige Beziehungen zum Obergericht oder Bezirksgericht Q._____ das Urteil erhalten und dieses nun als eine Art "Drohung" ihr zugestellt ha- ben könnten. Die Beschwerdeführerin sah sich dadurch in ihrer Ehre verletzt, stellte glei- chentags einen Strafantrag und erklärte, sich als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren. Die beiden sichergestellten Briefe wurden einer Spurensicherung unterzo- gen. Des Weiteren wurden der Beschuldigte sowie C._____ am 2. Februar 2023 polizeilich einvernommen. 2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau was folgt: " 1. Die Strafsache wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), begangen am 09.07.2022, u.a. in […] (Erfolgsort), z. N. der Zivil- und Strafklägerin, wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 257.50 gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Über die Parteienschädigung wird wie folgt befunden: 3.1. Der beschuldigten Person wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 3.2. Die Privatklägerschaft hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der beschuldigten Person keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). -3- 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 7. Dezember 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "vorsorgliche Beschwerde" gegen die ihr am 14. De- zember 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2023 und beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) deren Aufhebung. Das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten sei (wegen übler Nachrede und Verlet- zung von Art. 179quater StGB) "fortzuführen". Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 forderte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.00 für allfäl- lige Kosten innert zehn Tagen auf. Die Beschwerdeführerin kam dem am 24. Januar 2024 nach. 3.3. Am 16. Januar 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 beantragte auch die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde, unter Ko- stenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine -4- Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklä- gerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde angeführte Tatbestand von Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) ist offensichtlich nicht erfüllt (vgl. hierzu nachfolgende E. 3) und damit für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht weiter von Be- lang. Der damit verbleibende Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) schützt das Rechtsgut der Ehre. Antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB) und geschädigt (Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO) sind somit Personen, die durch die behauptete Straftat in ihrer Ehre verletzt wurden (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 65 und N. 95 zu Art. 115 StPO). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog, dass die Weiterverbreitung der Tatsache, dass gegen jemanden ein Rechtsöffnungsverfahren hängig sei, prima vista geeignet sein könne, eine Person öffentlich zu verunglimp- fen. Die Richtigkeit dieser Auffassung erscheint fraglich, ist doch nicht ersicht- lich, weshalb allein die Tatsache, Partei in einem Rechtsöffnungsverfahren zu sein, die Ehre einer Person beeinträchtigen soll. Dies selbst dann nicht, wenn es sich um die beklagte Partei (somit den Schuldner/die Schuldnerin) handeln sollte. Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht hier indes nicht geklärt zu werden. Der fragliche Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau […] betrifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihren Ehemann. Die Verbreitung der Tatsa- che, dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ein -5- Rechtsöffnungsverfahren geführt wurde, ist aber von vornherein nicht ge- eignet, die Ehre der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen. Die Beschwer- deführerin ist deshalb durch diese Tatsachenverbreitung auch nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt. Soweit die Be- schwerdeführerin ihre Legitimation, mit Beschwerde die Aufhebung der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu beantragen, gerade daraus ableitet, vermag dies nicht zu überzeugen und ist auf ihre Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 1.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und wohl auch die Beschwerde- führerin sehen offenbar darin eine direkte Betroffenheit der Beschwerde- führerin (vgl. angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, S. 2), dass auf Seite 2 des Entscheids […] folgender Antrag wiedergegeben wird: " Der für den Strafbefehl […] durch Pfändung der Pension von A._____ erhaltene Betrag soll dieser zurückbezahlt werden." Dies erscheint zutreffend, wird die Beschwerdeführerin hier doch nament- lich erwähnt und geht es um "ihre" Pfändung und nicht etwa diejenige ihres Ehemannes. Folglich ist die Beschwerdeführerin durch die Weiterverbrei- tung des Entscheids […] unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen verletzt, sofern hierdurch überhaupt eine Straftat begangen wurde. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist folglich einzig in diesem Um- fang einzutreten. 2. 2.1. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittli- chen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 m.H.). Erfasst wird somit die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Strafbar ist insbe- sondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder so- zialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der ge- sellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Her- absetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler beeinträchtigt ist. Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesell- schaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 f. und 20 zu Vor Art. 173 StGB). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, -6- vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, Steuerhinterzieher, Steuerbe- trüger, Gesetzesbrecher bzw. durch die Äusserung, jemand sei vorbe- straft oder wegen Straftaten entlassen worden, sowie beim Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn jemandem "kriminelle Energie" zugeschrieben wird (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine ob- jektive Auslegung abzustellen. Massgeblich ist die Bedeutung, die der un- befangene durchschnittliche Dritte der Äusserung unter den gesamten kon- kreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (statt vieler BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 44 Ziff. 1.2, S. 394). 2.2. Die Äusserung bzw. die Weiterverbreitung der Tatsache, dass einer Person Einkommen gepfändet wird, ist nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, ist doch auch hier nicht ersichtlich, weshalb allein diese Tatsache den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, beeinträchtigen sollte. Es gibt ver- schiedene Gründe, weshalb es zur Zwangsvollstreckung kommen kann. In der Regel liegt es an finanziellen Schwierigkeiten oder daran, dass die For- derung im Streit liegt [so auch vorliegend], beides Gründe, welche eine Per- son nicht als charakterlich minderwertig erscheinen lassen. Die Publikma- chung einer Pfändung vermag allenfalls die gesellschaftliche Stellung einer Person zu beeinträchtigen. Der gesellschaftliche Ruf ist jedoch strafrecht- lich nicht geschützt (vgl. E. 2.1 hievor). Anders wäre dies zu beurteilen, wenn eine Einkommenspfändung explizit dazu missbraucht würde, jemanden als unehrenhaft hinzustellen, indem man sie ihm gegenüber Dritten in einem erkennbar abschätzigen Sinne zum ehrenrührigen Vorwurf machte (vgl. BGE 93 IV 20 E. 1 betreffend die Bezeichnung einer Person als "Psychopath"). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit der Weiterverbreitung des Entscheids […] wurde zwar in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass sich dem (kommentarlos) weiterverbreiteten Entscheid, soweit er sich überhaupt auf die Beschwerdeführerin bezieht (vgl. hierzu die in E. 1.2.4 wiedergegebene Passage), nichts entnehmen lässt, was objektiv betrachtet als im strafrechtlichen Sinne ehrenrührig zu betrachten wäre. Auch der an besagter Stelle erwähnte Strafbefehl ist im Kontext des ganzen Satzes betrachtet nicht ehrverletzend, zumal sich dar- aus bei unbefangener Betrachtungsweise nicht ergibt, dass es sich um ei- nen gegen die Beschwerdeführerin erlassenen und in Rechtskraft -7- erwachsenen Strafbefehl handeln könnte bzw. dass die Beschwerdeführe- rin (weswegen auch immer) vorbestraft sein könnte. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin ja gar nicht Partei im Beschwerdeverfahren […] war. Damit kann offenbleiben, ob der Beschuldigte, wie von der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau erwogen, zum Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) zuzulassen wäre. Mit der Beschwerdeführerin erscheint dies aller- dings in der Tat fraglich, ist an der Verbreitung des nicht anonymisierten Entscheids […] doch kein privates oder öffentliches Interesse ersichtlich und dürfte darüber hinaus auch ausser Frage stehen, dass mit dem Ver- senden des Entscheids […] in transparenten C4-Couverts einzig beabsich- tigt war, der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann Schmach zuzufü- gen. 3. Die Beschwerdeführerin sieht in der Weiterverbreitung des Entscheids in transparenten Couverts auch den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllt. Dem ist nicht zu folgen. Zwar wurden mit diesem Vorgehen Tatsachen aus dem Privatbereich weiterverbreitet. Indes wurden diese Tatsachen nicht durch eine strafbare Handlung (namentlich nicht i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB) publik, sondern (mutmasslich) deshalb, weil der Entscheid von Sei- ten des Obergerichts aus Versehen in nicht anonymisierter Form publiziert wurde. Liegt hinsichtlich der eigentlichen Publikmachung keine strafbare Handlung (namentlich nicht i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB) vor, ist auch die Weiterverbreitung der entsprechenden Tatsachen nicht quater i.S.v. Art. 179 Abs. 2 StGB strafbar. 4. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es brauche in jedem Fall eine an den Beschuldigten gerichtete Auflage, "das Dokument" zu vernichten, und es sei zu untersuchen, ob ein Hinweis auf die nicht anonymisierte Publika- tion auf "AGVE Online" an den Beschuldigten oder an ihm nahestehende Personen erfolgt sei, ist dies abzulehnen. Nachdem die gegen den Be- schuldigten geführten Ermittlungen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung enden, besteht aus strafrechtlicher Sicht keine Grundlage, den Beschuldig- ten zur Herausgabe oder Vernichtung allfälliger Entscheidkopien zu ver- pflichten. Ebenso wenig besteht aufgrund dieses Verfahrensabschlusses Grund für weitere Abklärungen zur Frage, wie der Absender der transpa- renten Couverts zu dem nicht anonymisierten Entscheid […] gekommen ist. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -8- 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Ent- schädigung ist ihr nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Beschwer- deverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 68.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard