Vorliegend kann – auch mit Blick auf Art. 84 Abs. 4 StPO – davon ausgegangen werden, dass die Haft für eine Frist von höchstens drei Monaten angeordnet wurde, da die Vorinstanz keinen Ausnahmefall geltend gemacht hat, der eine Dauer von sechs Monaten rechtfertigen würde (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2, BGE 137 IV 180 E. 3.5). Der für die Dauer von drei Monaten bis am 3. Juli 2024 angeordnete Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft erscheint damit verhältnismässig. Eine Gefahr von Überhaft besteht nicht. 6.2. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu bejahen.