6.1.3.2. Die Vorinstanz legte in der "Verfügung" vom 4. April 2024 die Dauer der Sicherheitshaft nicht fest (ebenda, S. 4). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die Sicherheitshaft – auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen. - 12 -