Allein die Tatsache, dass die freiheitsentziehende Massnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens sein wird, so die Beschwerdebegründung, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu substanziiert zu äussern, zumal er damit offenbar die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bestreiten will. Da er dies vollständig unterlassen hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, womit entsprechende Ausführungen zur Frage über den mutmasslichen Bestand der stationären Massnahme im Berufungsverfahren entfallen.