Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer am 15. August 2023 ausdrücklich den vorzeitigen Massnahmevollzug (act. 169), womit er sich offensichtlich selber als massnahmebedürftig ansah. Allein die Tatsache, dass die freiheitsentziehende Massnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens sein wird, so die Beschwerdebegründung, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu substanziiert zu äussern, zumal er damit offenbar die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bestreiten will.