_ vom 14. Juli 2023 orientiert. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Gutachten wegen gravierender inhaltlicher oder formeller Mängel keine geeignete Grundlage für die Anordnung einer stationären Massnahme sein kann. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer am 15. August 2023 ausdrücklich den vorzeitigen Massnahmevollzug (act. 169), womit er sich offensichtlich selber als massnahmebedürftig ansah.