Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der stationären Massnahme offensichtlich am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 14. Juli 2023 orientiert.