Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Vorinstanz mit der Anordnung einer stationären Massnahme ihr Ermessen überschritten habe, unterlässt aber jegliche Begründung für diese Auffassung. Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt.