Der Beschwerdeführer hat die zehnmonatige Freiheitsstrafe durch die bisher erstandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Massnahmenvollzug von knapp 10.5 Monaten (314 Tage) verbüsst. Allerdings wurde er von der Vorinstanz nebst der Freiheitsstrafe zu einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt, welche gemäss Gutachten ein bis zwei Jahre dauern dürfte. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Vorinstanz mit der Anordnung einer stationären Massnahme ihr Ermessen überschritten habe, unterlässt aber jegliche Begründung für diese Auffassung.