6.1.3. 6.1.3.1. Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4) und werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Entgegen seinen Ausführungen befindet er sich nicht im offenen Vollzug.