6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft betreffend Fluchtgefahr fest, es seien keine Ersatzmassnahmen zu deren Verhinderung erkennbar, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe und unklar sei, wo er unterkommen würde. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei ernsthaft damit zu rechnen, dass eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen werde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens ein bis zwei Jahren zu rechnen, womit die angeordnete Sicherheitshaft noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücke. Es drohe damit keine Überhaft.