5.3. Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit der ihm drohenden stationären Massnahme durch Flucht entziehen. Nachdem bereits Fluchtgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).