Einund Ausreisen innerhalb des Schengen-Raums sind aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3.). Auch für die Kommunikation mit seinem Rechtsvertreter oder der Suva bedarf es keines Aufenthalts in der Schweiz, ist dies mit den heutigen technischen Mitteln doch problemlos telefonisch oder virtuell möglich. Demzufolge mindert das hängige unfallversicherungsrechtliche Verfahren die Fluchtgefahr nicht wesentlich. - 10 -