Nachdem das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 4. August 2023 abgelehnt wurde, erhob er dagegen am 24. August 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde (act. 577 ff.). Dass die unfallversicherungsrechtliche Begutachtung bereits stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Allein wegen der Begutachtung muss sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Schweiz aufhalten. Hierzu kann er jederzeit aus Italien anreisen. Einund Ausreisen innerhalb des Schengen-Raums sind aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3.).