Die Vorinstanz geht in der angefochtenen "Verfügung" von einer Dauer der stationären Massnahme von mindestens ein bis zwei Jahren aus (ebenda, E. 7), wofür sie sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____, X._____, vom 14. Juli 2023 (act. 87) bezieht. Zwar hat der Beschwerdeführer die zehnmonatige Freiheitsstrafe inzwischen verbüsst, aufgrund der noch stattfindenden stationären Massnahme von mindestens ein bis zwei Jahren besteht jedoch ein erheblicher Fluchtanreiz. Eine Flucht nach Italien erscheint unter diesen Umständen somit wahrscheinlich.